Imprint ADSp English Version

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Impressum Datenschutzerklärung AGB

 

ADSp 2017

 

Beschreibung: cid:28468e69-13de-43bc-85f2-7b9b93923a3e

Beschreibung: NTG groß transparent

 

 

 

Startseite

 

aktuell

 

Unternehmen

 

Sondertransporte

 

Jobs

 

Kontakt

 

Flyer

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ntg Tansportgesellschaft mbH, Nersingen

Es gelten unsere Geschäftsbedingungen (Druckversion), ergänzt durch die ADSp 2017, die Sie wie folgt nachstehend einsehen können.

ALLGEMEINE VERTRAGS- UND HAFTUNGSBEDINGUNGEN FÜR KFZ-SPEDITIONEN (AVHS) VERSION III

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Fracht-, Speditions- und Lagerverträge gemäß §§ 407 ff. HGB. Auftragsgegenstand ist die Beförderung von Kraftfahrzeugen und sonstigen rollfähigen Gütern, deren Behandlung, der Umschlag und ggf. die Lagerung.

1.2 Sie gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionstypisch sind.

1.3 Sie finden ferner Anwendung auf Beförderungen im nationalen und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaates diesen Bedingungen entgegenstehen.

1.4 Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB.

2. Übernahme und Übergabe des Gutes

2.1 Pflichten des Auftraggebers / Absenders

2.1.1 Allgemeine Pflichten

Der Auftraggeber (AG) unterrichtet den Auftragnehmer (AN) rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Der AG ist gehalten, bei der Ladungsbildung darauf zu achten, dass die gesetzlichen Lade Maße nicht überschritten werden. Sonderzubehör ist in Klarschrift zu kennzeichnen und als verschlossener Beipack beizufügen. Soweit aufgrund örtlicher Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderungen nicht möglich ist, wird der AG für die Beseitigung der Hindernisse Sorge tragen bzw. die Mehrkosten infolge geänderter Routings übernehmen.

2.1.2 Dokumentation

Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§ 413 HGB) sind zu übergeben. Nimmt der AN ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der AG den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt. Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beiderseitig zu unterzeichnen ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Lieferpapier (z.B. Lieferschein) verwendet werden.

2.1.3 Ver- / Entladung

Der AG hat dem AN das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Der AG hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu verladen. Überträgt er die Verladung dem AN, hat er ihm das Gut in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, der dem AN eine solche Verladung ermöglicht.

2.2 Pflichten des Auftragnehmers

2.2.1 Transportmittel / Ladungssicherung

Der AN verpflichtet sich, geeignete Transportmittel zur Verfügung zu stellen und für die betriebssichere Verladung Sorge zu tragen. Zur Beförderung werden im Regelfall konventionelle, offene Transportmittel verwendet. Der Absender hat der Verwendung dieser Transportmittel zugestimmt. Die Ladungssicherung erfolgt gemäß den VDI-Richtlinien.

2.2.2 Versicherungen

Der AN hat eine Haftungsversicherung vorzuhalten. Gesonderte Schadenversicherungen werden nur auf Verlangen und Rechnung des AG eingedeckt.

2.3 Ablieferung des Gutes

2.3.1 Quittung

Die Ablieferung kann an den Empfänger oder jeden zur Annahme bereiten Mitarbeiter erfolgen. Die Ablieferung des Gutes erfolgt gegen Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) durch den Empfänger bzw. dessen Mitarbeiter, sowie nach Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag.

2.3.2 Kontrollzeiten / Vorbehalte

Ablieferung während der Geschäftszeiten (Tagablieferung)

Bei diesen Lieferungen hat der Empfänger das Ladungsgut bei Ablieferung umgehend auf äußerlich erkennbare Beschädigungen / Fehlteile zu untersuchen. Um die Stand- und Wartezeiten des Verkehrsträgers zu begrenzen, stehen dem Empfänger als Kontrollzeit hierfür maximal 5 Minuten pro angeliefertes Fahrzeug zur Verfügung. Rügen sind vor dem Bewegen des Gutes und vor Unterzeichnung auf den Lieferpapieren festzuhalten. Vorbehalte allgemeiner Art (z.B. „Fahrzeug verschmutzt / Kontrolle nicht möglich" der „Kontrolle wegen Dunkelheit / Witterung nicht möglich") sind unwirksam. Nachträgliche Schadenmeldungen nach Vorbehalten dieser Art werden nicht anerkannt. Mit Unterzeichnung des Lieferscheines verbleiben dem Empfänger die Rechte nach § 438 HGB. Ausnahme: Die sofortige Rügepflicht des Empfängers umfasst alle äußerlich erkennbaren Mängel des Gutes. Bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln hat der Empfänger die Möglichkeit der Nachmeldung innerhalb einer Ausschluss Frist von sieben Tagen ab Ablieferung, wobei insoweit der Empfänger die Beweislast dafür trägt, dass der Mangel im Gewahrsamszeitraum des AN eingetreten ist.

Ablieferung außerhalb der Geschäftszeiten (im folgenden Nachtablieferung)

Es wird davon ausgegangen, dass der Empfänger mit der Nachtablieferung einverstanden ist. Sollen keine Nachtablieferungen erfolgen, muss der Empfänger dies dem AN ausdrücklich schriftlich mitteilen. Bei Nachtablieferungen ist dem Empfänger ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Lieferung auf äußerlich erkennbare Mängel nach Geschäftsöffnung zuzugestehen. Mängel- oder Fehlteilrügen können bis spätestens 12.00 Uhr an dem sich an die Ablieferung unmittelbar anschließenden Vormittag eines Werktages nachgemeldet werden. Für später eingehende Anzeigen gilt § 438 HGB.

3. Haftung des Auftragnehmers

3.1 Gesetzliche Haftung

Bei innerdeutschen Verkehren (Straßen- / Bahntransporten) gelten die §§ 407 ff. HGB und bei grenzüberschreitenden Verkehren das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (CMR) sowie die CIM für Bahntransporte. Für Güterschäden, die vor Übernahme entstanden sind oder nach beendeter Ablieferung festgestellt werden, wird nicht gehaftet.

3.2 Abweichende Regelungen

Vorbehaltlich gesonderter, einzeln ausgehandelter Bedingungen, gelten die nachfolgend Haftungsregelungen für den gesamten Leistungsumfang gemäß Ziffer 1.

Hinsichtlich der Haftung gilt:

3.2.1 Die Frachtführerhaftung des AN richtet sich dem Grunde nach nach §§ 407 ff. HGB. Gemäß § 449 Absatz 2 Satz 1 HGB wird folgendes vereinbart: Die Haftung für Schäden / Fehlteile an Gütern für den Zeitraum vom Eingang auf den Plätzen des AN (Beendigung der Ablieferung / Gefahrübergang) bis zum Ausgang von diesen Plätzen (Übernahme durch den Abholer / Gefahrübergang) richtet sich nach den §§ 467 ff. HGB. Die Haftung des AN in dem vorstehend beschriebenen Zeitraum (Platzeingang bis Platzausgang) wird der Höhe nach auf € 2,50 je kg des Rohgewichtes der Sendung, auf maximal € 2.500,-- je Fahrzeug und Schadenfall und auf maximal € 500.000,-- je Schadenereignis begrenzt. Bei mehreren Geschädigten haftet der AN anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

3.2.2 Sonstige Vermögensschäden unterliegen denselben Begrenzungen wie Güterschäden.

3.3 Bestimmungen des Mindestlohngesetztes (MiLoG)

Die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetztes (MiLoG), ist einschließlich aller arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer zugesichert. Die separate schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der Vorschriften der Mindestlohngesetztes (MiLoG) ist jeweils Vertragsbestandteil.

4. Schadenabwicklung

4.1 Schadenmeldungen

Nach Feststellung eines Schadens / Fehlteils ist der Empfänger gehalten, den AN unverzüglich schriftlich, möglichst per Telefax und umfassend hiervon in Kenntnis zu setzen. Sollte die Telefax-Übertragung aus technischen Gründen nicht möglich sein, sind Schäden / Fehlteile zusätzlich telefonisch zu melden.

4.2 Gutachter / Besichtigungen

Der AN behält sich das Recht vor, eine Besichtigung durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Gutachter vorzunehmen.

4.3 Geltendmachung von Ansprüchen

Neben den haftungsrechtlichen Notwendigkeiten setzt eine zügige Regulierung durch den AN die Vorlage der vollständigen Anspruchsunterlagen durch die Regress nehmende Stelle oder den Empfänger voraus. Einzureichen sind:

•Schadenmeldung als Nachweis der rechtzeitigen Reklamation

•Kopie des Lieferscheines / Frachtbriefes

•nachvollziehbare Instandsetzungsrechnung

•Fremdleistungsrechnung (sofern Fremdleistungen erforderlich, z.B. Lackierarbeiten)

•Weitergabe Nachweis bei Wertminderung

Nach Eingang dieser Unterlagen wird die Angelegenheit vom AN umgehend bearbeitet und bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen die Regulierung gegenüber dem Anspruchsteller veranlasst. Soweit im Rahmen von Regulierungsvereinbarungen abgewickelt werden kann, erfolgt die Zahlung ohne weitere Nachricht.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1 Verzug / Aufrechnung

Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung (Fälligkeit), sofern Verzug nach dem Gesetz nicht vorher eingetreten ist. Im Gutschriftenverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der AN darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank verlangen. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

5.2 Pfandrecht

Hinsichtlich des Pfandrechtes gelten die Regelungen der §§ 441, 464 HGB.

6. Zustimmungserklärung zur Veröffentlichung von Fotos auf der NTG Website im Internet sowie in Printmedien

Der Kunde der NTG erklärt, dass er damit einverstanden ist, dass Fotos seiner beförderten Ware auf Fahrzeugen der NTG oder während des Be- oder Entladevorganges auf der Internetseite der NTG (nachfolgend in Ziffer 6 „Betreiber/Verantwortlicher“ genannt) sowie in dessen Publikationen veröffentlicht werden dürfen. Es ist dem Kunden bekannt, dass für die Veröffentlichung kein Entgelt geschuldet wird. Die Zustimmung ist unbefristet erteilt. Sie kann schriftlich gegenüber dem Betreiber/Verantwortlicher mit einer Beseitigungsfrist für das Internet von 1 Monat widerrufen werden. Der Betreiber/Verantwortliche der oben genannten Website haftet nicht dafür, dass Dritte ohne Wissen des Betreibers/Verantwortlichen den Inhalt der genannten Website für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das Herunterladen und/oder Kopieren von Fotos. Der Betreiber/Verantwortliche sichert zu, dass ohne seine Zustimmung Rechte an den in das Internet eingestellten Fotos nicht an Dritte veräußert, abgetreten usw. werden. Für Publikationen in Printmedien gilt eine Aufbrauchfrist von 1 Jahr. Diese Zustimmung des Kunden gilt auch für den Fall, dass der Betreiber/Verantwortliche in einer anderen Rechtsform tätig wird.

7. Streitfälle / Gerichtsstand

Der Auftragnehmer versteht sich als Dienstleistungsunternehmen für den Auftraggeber. Problematische Fälle - insbesondere solche, die ausschließlich nach Sach- und Rechtslage zu beurteilen sind - sollen daher vorrangig im gegenseitigen Gespräch zwischen den Beteiligten einer Lösung zugeführt werden. Sollte trotzdem eine gerichtliche Auseinandersetzung im Einzelfall nicht zu vermeiden sein, gilt das für den Sitz der NTG Transportgesellschaft mbH zuständige Amtsgericht Neu-Ulm.

 

 

zurück zur Startseite