Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ntg Tansportgesellschaft mbH,
Nersingen Es gelten unsere Geschäftsbedingungen (Druckversion), ergänzt durch die ADSp 2017, die Sie wie folgt nachstehend
einsehen können. ALLGEMEINE VERTRAGS- UND
HAFTUNGSBEDINGUNGEN FÜR KFZ-SPEDITIONEN (AVHS) VERSION III 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Bedingungen gelten für alle
Fracht-, Speditions- und Lagerverträge gemäß §§ 407 ff. HGB.
Auftragsgegenstand ist die Beförderung von Kraftfahrzeugen und sonstigen
rollfähigen Gütern, deren Behandlung, der Umschlag und ggf. die Lagerung. 1.2 Sie gelten auch für logistische
Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im
Zusammenhang stehen, aber nicht speditionstypisch sind. 1.3 Sie finden ferner Anwendung auf
Beförderungen im nationalen und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit
zwingende Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern nicht
zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaates diesen Bedingungen
entgegenstehen. 1.4 Diese Bedingungen finden keine
Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB. 2. Übernahme und Übergabe des Gutes 2.1 Pflichten des Auftraggebers / Absenders 2.1.1 Allgemeine Pflichten Der Auftraggeber (AG) unterrichtet den
Auftragnehmer (AN) rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle
wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Der AG
ist gehalten, bei der Ladungsbildung darauf zu achten, dass die gesetzlichen Lade
Maße nicht überschritten werden. Sonderzubehör ist in Klarschrift zu
kennzeichnen und als verschlossener Beipack beizufügen. Soweit aufgrund
örtlicher Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderungen
nicht möglich ist, wird der AG für die Beseitigung der Hindernisse Sorge
tragen bzw. die Mehrkosten infolge geänderter Routings übernehmen. 2.1.2 Dokumentation Die erforderlichen und ordnungsgemäß
ausgefüllten Begleitpapiere (§ 413 HGB) sind zu übergeben. Nimmt der AN ein
Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so
kann er verlangen, dass der AG den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in
einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt. Der Frachtvertrag wird in
einem Frachtbrief festgehalten, der beiderseitig zu unterzeichnen ist. Der
Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus
weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die
Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes
Lieferpapier (z.B. Lieferschein) verwendet werden. 2.1.3 Ver- /
Entladung Der AG hat dem AN das Beförderungsgut in beförderungsfähigem
Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Der AG hat beförderungssicher nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu verladen.
Überträgt er die Verladung dem AN, hat er ihm das Gut in dem Zustand zur
Verfügung zu stellen, der dem AN eine solche Verladung ermöglicht. 2.2 Pflichten des Auftragnehmers 2.2.1 Transportmittel / Ladungssicherung Der AN verpflichtet sich, geeignete
Transportmittel zur Verfügung zu stellen und für die betriebssichere
Verladung Sorge zu tragen. Zur Beförderung werden im Regelfall
konventionelle, offene Transportmittel verwendet. Der Absender hat der
Verwendung dieser Transportmittel zugestimmt. Die Ladungssicherung erfolgt
gemäß den VDI-Richtlinien. 2.2.2 Versicherungen Der AN hat eine Haftungsversicherung
vorzuhalten. Gesonderte Schadenversicherungen werden nur auf Verlangen und
Rechnung des AG eingedeckt. 2.3 Ablieferung des Gutes 2.3.1 Quittung Die Ablieferung kann an den Empfänger oder
jeden zur Annahme bereiten Mitarbeiter erfolgen. Die Ablieferung des Gutes
erfolgt gegen Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung)
durch den Empfänger bzw. dessen Mitarbeiter, sowie nach Erfüllung der
sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag. 2.3.2 Kontrollzeiten / Vorbehalte Ablieferung während der Geschäftszeiten
(Tagablieferung) Bei diesen Lieferungen hat der Empfänger
das Ladungsgut bei Ablieferung umgehend auf äußerlich erkennbare
Beschädigungen / Fehlteile zu untersuchen. Um die Stand- und Wartezeiten des
Verkehrsträgers zu begrenzen, stehen dem Empfänger als Kontrollzeit hierfür
maximal 5 Minuten pro angeliefertes Fahrzeug zur Verfügung. Rügen sind vor
dem Bewegen des Gutes und vor Unterzeichnung auf den Lieferpapieren
festzuhalten. Vorbehalte allgemeiner Art (z.B. „Fahrzeug verschmutzt /
Kontrolle nicht möglich" der „Kontrolle wegen Dunkelheit / Witterung
nicht möglich") sind unwirksam. Nachträgliche Schadenmeldungen nach
Vorbehalten dieser Art werden nicht anerkannt. Mit Unterzeichnung des Lieferscheines
verbleiben dem Empfänger die Rechte nach § 438 HGB. Ausnahme: Die sofortige
Rügepflicht des Empfängers umfasst alle äußerlich erkennbaren Mängel des
Gutes. Bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln hat der Empfänger die
Möglichkeit der Nachmeldung innerhalb einer Ausschluss Frist von sieben Tagen
ab Ablieferung, wobei insoweit der Empfänger die Beweislast dafür trägt, dass
der Mangel im Gewahrsamszeitraum des AN eingetreten ist. Ablieferung außerhalb der Geschäftszeiten
(im folgenden Nachtablieferung) Es wird davon ausgegangen, dass der
Empfänger mit der Nachtablieferung einverstanden ist. Sollen keine
Nachtablieferungen erfolgen, muss der Empfänger dies dem AN ausdrücklich
schriftlich mitteilen. Bei Nachtablieferungen ist dem Empfänger ein
angemessener Zeitraum zur Prüfung der Lieferung auf äußerlich erkennbare
Mängel nach Geschäftsöffnung zuzugestehen. Mängel- oder Fehlteilrügen können
bis spätestens 12.00 Uhr an dem sich an die Ablieferung unmittelbar
anschließenden Vormittag eines Werktages nachgemeldet werden. Für später
eingehende Anzeigen gilt § 438 HGB. 3. Haftung des Auftragnehmers 3.1 Gesetzliche Haftung Bei innerdeutschen Verkehren (Straßen- /
Bahntransporten) gelten die §§ 407 ff. HGB und bei grenzüberschreitenden
Verkehren das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr" (CMR) sowie die CIM für Bahntransporte. Für
Güterschäden, die vor Übernahme entstanden sind oder nach beendeter
Ablieferung festgestellt werden, wird nicht gehaftet. 3.2 Abweichende Regelungen Vorbehaltlich gesonderter, einzeln
ausgehandelter Bedingungen, gelten die nachfolgend Haftungsregelungen für den
gesamten Leistungsumfang gemäß Ziffer 1. Hinsichtlich der Haftung gilt: 3.2.1 Die Frachtführerhaftung des AN
richtet sich dem Grunde nach nach §§ 407 ff. HGB.
Gemäß § 449 Absatz 2 Satz 1 HGB wird folgendes vereinbart: Die Haftung für
Schäden / Fehlteile an Gütern für den Zeitraum vom Eingang auf den Plätzen
des AN (Beendigung der Ablieferung / Gefahrübergang) bis zum Ausgang von
diesen Plätzen (Übernahme durch den Abholer / Gefahrübergang) richtet sich
nach den §§ 467 ff. HGB. Die Haftung des AN in dem vorstehend beschriebenen
Zeitraum (Platzeingang bis Platzausgang) wird der Höhe nach auf € 2,50 je kg
des Rohgewichtes der Sendung, auf maximal € 2.500,-- je Fahrzeug und
Schadenfall und auf maximal € 500.000,-- je Schadenereignis begrenzt. Bei
mehreren Geschädigten haftet der AN anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 3.2.2 Sonstige Vermögensschäden unterliegen
denselben Begrenzungen wie Güterschäden. 3.3 Bestimmungen des Mindestlohngesetztes (MiLoG) Die Einhaltung der Bestimmungen des
Mindestlohngesetztes (MiLoG), ist einschließlich
aller arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer zugesichert.
Die separate schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der Vorschriften
der Mindestlohngesetztes (MiLoG) ist jeweils Vertragsbestandteil. 4. Schadenabwicklung 4.1 Schadenmeldungen Nach Feststellung eines Schadens /
Fehlteils ist der Empfänger gehalten, den AN unverzüglich schriftlich,
möglichst per Telefax und umfassend hiervon in Kenntnis zu setzen. Sollte die
Telefax-Übertragung aus technischen Gründen nicht möglich sein, sind Schäden
/ Fehlteile zusätzlich telefonisch zu melden. 4.2 Gutachter / Besichtigungen Der AN behält sich das Recht vor, eine
Besichtigung durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Gutachter vorzunehmen. 4.3 Geltendmachung von Ansprüchen Neben den haftungsrechtlichen
Notwendigkeiten setzt eine zügige Regulierung durch den AN die Vorlage der
vollständigen Anspruchsunterlagen durch die Regress nehmende Stelle oder den
Empfänger voraus. Einzureichen sind: •Schadenmeldung als Nachweis der
rechtzeitigen Reklamation •Kopie des Lieferscheines / Frachtbriefes •nachvollziehbare Instandsetzungsrechnung •Fremdleistungsrechnung (sofern
Fremdleistungen erforderlich, z.B. Lackierarbeiten) •Weitergabe Nachweis bei Wertminderung Nach Eingang dieser Unterlagen wird die
Angelegenheit vom AN umgehend bearbeitet und bei Vorliegen aller
Anspruchsvoraussetzungen die Regulierung gegenüber dem Anspruchsteller
veranlasst. Soweit im Rahmen von Regulierungsvereinbarungen abgewickelt
werden kann, erfolgt die Zahlung ohne weitere Nachricht. 5. Allgemeine Bestimmungen 5.1 Verzug / Aufrechnung Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es
einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach
Zugang der Rechnung (Fälligkeit), sofern Verzug nach dem Gesetz nicht vorher
eingetreten ist. Im Gutschriftenverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach
Erhalt einer Mahnung ein. Der AN darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe
von 2% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank verlangen. Mit
Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden
Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung
darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. 5.2 Pfandrecht Hinsichtlich des Pfandrechtes gelten die
Regelungen der §§ 441, 464 HGB. 6. Zustimmungserklärung zur
Veröffentlichung von Fotos auf der NTG Website im Internet sowie in
Printmedien Der Kunde
der NTG erklärt, dass er damit einverstanden ist, dass Fotos seiner
beförderten Ware auf Fahrzeugen der NTG oder während des Be-
oder Entladevorganges auf der Internetseite der NTG (nachfolgend in Ziffer 6
„Betreiber/Verantwortlicher“ genannt) sowie in dessen Publikationen veröffentlicht
werden dürfen. Es ist dem Kunden bekannt, dass für die Veröffentlichung kein
Entgelt geschuldet wird. Die Zustimmung ist unbefristet erteilt. Sie kann
schriftlich gegenüber dem Betreiber/Verantwortlicher mit einer
Beseitigungsfrist für das Internet von 1 Monat widerrufen werden. Der
Betreiber/Verantwortliche der oben genannten Website haftet nicht dafür, dass
Dritte ohne Wissen des Betreibers/Verantwortlichen den Inhalt der genannten
Website für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das
Herunterladen und/oder Kopieren von Fotos. Der Betreiber/Verantwortliche
sichert zu, dass ohne seine Zustimmung Rechte an den in das Internet
eingestellten Fotos nicht an Dritte veräußert, abgetreten usw. werden. Für
Publikationen in Printmedien gilt eine Aufbrauchfrist von 1 Jahr. Diese
Zustimmung des Kunden gilt auch für den Fall, dass der
Betreiber/Verantwortliche in einer anderen Rechtsform tätig wird. 7. Streitfälle / Gerichtsstand Der Auftragnehmer versteht sich als
Dienstleistungsunternehmen für den Auftraggeber. Problematische Fälle -
insbesondere solche, die ausschließlich nach Sach- und Rechtslage zu
beurteilen sind - sollen daher vorrangig im gegenseitigen Gespräch zwischen
den Beteiligten einer Lösung zugeführt werden. Sollte trotzdem eine gerichtliche
Auseinandersetzung im Einzelfall nicht zu vermeiden sein, gilt das für den
Sitz der NTG Transportgesellschaft mbH zuständige Amtsgericht Neu-Ulm. |
|